Bandagen & Orthesen
Orthesen
Orthesen sind orthopädische Hilfsmittel, die am Körper getragen werden und vorhandene Körperteile, vor allem den Bandapparat, Gelenke und Muskeln in ihrer Funktion unterstützen, entlasten oder stabilisieren. Die Anwendungs-bereiche sind hierbei sehr vielfältig. Beispielsweise können mit speziellen
Fußorthesen ein Funktionsdefizit bei einer Fußhebeschwäche verbessern oder sogar beheben. Eine Orthese kann bei uns nach den individuellen Bedürfnissen von betroffenen Personen sowohl für Arme und Beine als auch für den Rumpfbereich gefertigt werden.
Orthesen sollten immer auf einem separaten Rezept verordnet werden, auf dem das Feld Nummer 7 (Hilfsmittel) mit einer "7" markiert wird. Das Rezept muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
genaue Indikation/Diagnose (ICD-10 Code)
Anzahl
Produkt
Angabe der Hilfsmittelnummer wenn möglich
Zwischen Arznei- und Heilmitteln einerseits und Hilfsmitteln andererseits ist zu unterscheiden
Eine Budgetierung für Hilfsmittel besteht nicht.
Nach § 33 Absatz 1 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung "Anspruch auf Versorgung mit […] orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen."
Nach der Festlegung in § 33 Absatz 8 SGB V leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu jedem Hilfsmittel, das zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird eine Zuzahlung.
Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach § 61 SGB V und beträgt 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 EURO und höchstens 10,00 EURO; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Die Zuzahlungen sind jedoch nur bis zum Erreichen der Belastungsgrenze zu leisten.
Der Einzug der gesetzlichen Zuzahlung hat gemäß § 43b SGB V durch den Leistungserbringer zu erfolgen. Die eingezogene Zahlung ist mit dem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen.
Das bedeutet, dass sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers für das gelieferte Hilfsmittel gegenüber der Krankenkasse entsprechend um den Zuzahlungsbetrag verringert.
Bandagen
Schutz und Stabilität für die Gelenke. Bandagen sind körperteilumschließende oder körperteilanliegende, meist konfektionierte Hilfsmittel. Ihre Funktion ist es, komprimierend und/oder funktionssichernd (unterstützend, stabilisierend, bewegungslenkend) zu wirken. Hierbei können auch mehrere Eigenschaften kombiniert sein.
Sie stabilisieren und stützen, fixieren den Bewegungsapparat auf bestimmte Bewegungsrichtungen und entlasten Gelenke und Bänder. Bandagen dienen überwiegend der Behandlung von akuten, aber auch von dauerhaft anhaltenden Weichteilerkrankungen. Stabile Bandagen können so schmerzen Reduzieren und betroffene Körperteile gegen weitere äußere Schädigungen schützen.
Welche Arten von Bandagen gibt es?
Sie können für jede Körperpartie unterschiedliche Bandagen erhalten, die den Heilungsprozess von Sehnen, Bändern und Muskeln unterstützen und die Gelenke bei Bewegungen entlasten. Diese verschiedenen Bandagen werden unterschieden
Handbandagen
Ellenbogenbandagen
Rückenbandagen
Kniegelenksbandagen (Kniebandagen)
Sprunggelenkbandagen
Bandagen sollten immer auf einem separaten Rezept verordnet werden, auf dem das Feld Nummer 7 (Hilfsmittel) mit einer "7" markiert wird. Das Rezept muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
genaue Indikation/Diagnose (ICD-10 Code)
Anzahl
Produkt
Angabe der Hilfsmittelnummer wenn möglich
Zwischen Arznei- und Heilmitteln einerseits und Hilfsmitteln andererseits ist zu unterscheiden
Eine Budgetierung für Hilfsmittel besteht nicht.
Nach § 33 Absatz 1 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung "Anspruch auf Versorgung mit […] orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen."
Nach der Festlegung in § 33 Absatz 8 SGB V leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu jedem Hilfsmittel, das zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird eine Zuzahlung.
Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach § 61 SGB V und beträgt 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 EURO und höchstens 10,00 EURO; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Die Zuzahlungen sind jedoch nur bis zum Erreichen der Belastungsgrenze zu leisten.
Der Einzug der gesetzlichen Zuzahlung hat gemäß § 43b SGB V durch den Leistungserbringer zu erfolgen. Die eingezogene Zahlung ist mit dem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen.
Das bedeutet, dass sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers für das gelieferte Hilfsmittel gegenüber der Krankenkasse entsprechend um den Zuzahlungsbetrag verringert.
Unsere Experten beraten Sie gerne unverbindlich zu allen Produkten und Versorgungs-möglichkeiten. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 0201 82050-458 oder über unser Kontaktformular. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Termin. |